Bei jedem bedeutenden Unternehmen muß man die Hindernisse für Null erklären.
Johann Wolfgang v. Gothe
Unsere zentrale Aufgabe im Dienst am Menschen
Der FeD unterstützt Familien, die Zuhause Angehörige/Senioren mit körperlicher, geistiger oder mehrfacher Einschränkung betreuen.
Art und Umfang der Unterstützung orientiert sich an den individuellen Bedürfnissen, diese werden mit den Betroffenen besprochen und vereinbart.
Für Pflegebedürftige
Den Alltag erleichtern
Fällt es Ihnen nicht mehr so leicht, sich um den Haushalt zu kümmern, oder Wege zum Einkaufen oder zum Arzt allein zu bestreiten? Hätten Sie gern jemanden der Ihnen zuhört, sich Zeit für Sie nimmt?
Gern möchte wir Sie dabei unterstützen.
- Erledigung Behördenpost
- Unterstützung beim Beantragen des Pflegegrads
- Gespräche, Spaziergänge, Ausflüge
- Vermittlung und Begleitung zu Fachärzten, zur Physiotherapie, Fußpflege, Friseur, Ergotherapie u.a.
- Recherche und Vermittlung von Kontakten wie z.B. Reparatur-Dienstleistern, Handwerksfirmen, Umzugsfirmen, Essensanbietern, Pflegediensten, Selbsthilfegruppen und weiteres
Unterstützen bei alltäglichen Dingen
- Besuchsdienst; auch in der Pflegeeinrichtung
- Zubereiten und / oder Bereitstellen der Mahlzeiten
- Begleitung zum Arzt, Physiotherapie, Friseur
- Unterstützung und Übernahme von Einkäufen
Zusätzliche Betreuungsleistungen und Entlastungsleistungen §45b SGB XI
Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich.
Dieser Betrag kann für qualitätsgesicherte Leistungen verwendet werden, die pflegende Angehörige entlasten und die Selbständigkeit der Pflegebedürftigen fördern.
Sie werden immer von uns beiden betreut, und müssen nicht ständig neue Gesichter und Namen kennenlernen.
Für Angehörige
Falls Sie als Familienangehöriger nicht in der Nähe Ihrer zu betreuenden Lieben wohnen, übernehmen wir gerne regelmäßig die Besuche. Auch wenn sie im Betreuten Wohnen oder in einem Seniorenpflegeheim leben, besuchen wir sie gerne, um mit ihnen spazieren zu gehen, Fotos anzuschauen oder ihnen vorzulesen.
Pflegen Sie selbst einen Angehörigen, so kann der Alltags- und Seniorenservice auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen, so dass Ihnen keine weiteren Kosten entstehen.
Sollten Sie als Betreuer einen Besuchsdienst für Ihre Angehörigen benötigen, können Sie uns ebenfalls gerne kontaktieren.
Zuschüsse von der Pflegekasse
Zusätzliche Betreuungsleistungen und Entlastungsleistungen §45b SGB XI
Pflegekassen zahlen für Verhinderungspflege
Bald beginnt wieder die Urlaubszeit – schön für diejenigen, die unbeschwert auf Reisen gehen können, weniger schön für alle, die einen nahestehenden Menschen betreuen und selbst dringend Erholung benötigen, jedoch nicht wissen, wer sich dann um die anvertrauten Personen kümmert.
Was viele nicht wissen: Die Pflegekasse zahlt für pflegende Angehörige im Jahr bis zu 1550 Euro, wenn die pflegende Person selbst krank ist oder in den wohlverdienten Urlaub geht. Es ist ratsam, die Regelungen für Ihre Abwesenheit vorab mit der Pflegekasse abzustimmen.
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Haushaltsnahe Dienstleistungen
Das Beschäftigungsverhältnis muss Tätigkeiten beinhalten, die einen engen Bezug zum Haushalt haben. Dazu gehören z. B. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen. Haushaltsnahe Dienstleistungen, die von selbständig tätigen Familienhelfern gegen Rechnung erbracht werden, werden staatlich mit 20% der Rechnungssumme gefördert, und zwar bis 4.000 € jährlich! Diese Förderung ist vollkommen unabhängig von dem Bestehen einer Pflegestufe oder von den Einkommensverhältnissen. Auf diese Weise können sich pflegende Angehörige auch über die Verhinderungspflege hinaus Entlastung verschaffen und z.B. das Reinigen der Wohnung, das Einkaufen oder andere Tätigkeiten im Haushalt an einen Familienhelfer auslagern
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Weitere Möglichkeiten:
Die Steuerermäßigung steht neben der “betreuungsbedürftigen” Person auch anderen Personen (z.B. den Angehörigen) zu, wenn diese für die Betreuungs- oder Pflegeleistungen zumindest teilweise aufkommen und diese Leistungen im Haushalt der betreuten oder gepflegten Person durchgeführt werden.
Die Steuervergünstigung hilft allen Familien, die für die Betreuung und Pflege eines Angehörigen einen professionellen Familienhelfer einschalten.
Zum vorgenannten “Zuschuss” nach § 35a Abs. 2 EStG kann der Pflege-Pauschbetrag gemäß § 33 EStG in Höhe von 924 Euro von den pflegenden Angehörigen (z.B. den Kindern) von der Steuer abgesetzt werden. Die beiden Steuervorteile können – bei Vorliegen der Voraussetzungen – auch nebeneinander in Anspruch genommen werden. Bekommen Angehörige für ihre Leistungen Pflegegeld gemäß § 37 SGB XI oder Verhinderungspflegeleistungen gemäß § 39 SGB XI ,sind diese auch nicht auf den “Zuschuss” oder den Pflegepauschbetrag anzurechnen, d.h. diese Leistungen werden nicht gekürzt.
Dies gilt auch dann, wenn Angehörige für die Kosten aufkommen und das Pflegegeld an den zu Pflegenden weitergeleitet wird. Pflegebedürftige Menschen und ihre Familien, die sich für den Bezug von Pflegegeld entschieden haben und zusätzlich eine Ersatzpflegekraft beauftragen, in vollem Umfang von den Leistungen der Häuslichen Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson und der Steuerbegünstigung profitieren. Voraussetzung: Der Steuerpflichtige muss für die Leistungen eine steuerlich anerkannte Rechnung mit Ausweis der nach § 35 Abs. 2 EStG begünstigen Dienstleistungen erhalten und diese per Überweisung bargeldlos gezahlt haben.
Eine Barzahlung (auch mit offizieller Quittung) reicht nicht aus! Wird die Leistung nicht durch einen Dienstleister, sondern im Rahmen eines geringfügigen, haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen (Minijobs) erbracht, können anstelle von 4.000 Euro maximal 510 Euro pro Jahr bezuschusst werden. Die Grenzen des Haushaltes i.S. des § 35a EStG werden – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt.
Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (z. B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), sind nur Aufwendungen für Dienstleistungen auf Privatgelände begünstigt. Wer also z.B. seine Hemden zum Waschen oder Bügeln in eine Reinigung bringt, bekommt daher nichts vom Finanzamt dazu. Anders ist es, wenn ein Dienstleister, z.B. ein Familienhelfer, diese Aufgaben innerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen erledigt. Hierbei zählt auch der Garten als Teil des Haushalts. Weiter gehören Zubehörräume oder Außenanlagen zum Haushalt des Steuerpflichtigen.
Stellen Sie uns Ihre Fragen!
Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an und vereinbaren Sie ein unverbindliches Kennenlern-Gespräch mit uns. Dabei können Sie uns Ihre Vorstellungen schildern und wir schauen, ob und in welchem Umfang Sie unsere Unterstützung in Anspruch nehmen möchten.